AGBs

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Vivalpin GmbH & Co KG, Hindenburgstrasse 14, 82467 Garmisch-Partenkirchen

vertreten durch die VIVALPIN Verwaltungs GmbH, 

vertreten durch die Geschäftsführer Max Pohl und Christof Schellhammer

unter der Marke

Berg- & Skischule Vivalpin,

bietet Kurse, Führungen und Reisen an.

Die Reisebindungen, nachfolgend Teil I, gelten ausschließlich für die angebotenen Pauschalreisen. 

Die allgemeinen Teilnahmebedingungen, nachfolgend Teil II, gelten für Kurse und Führungen, die keine Pauschalreisen sind.

Der Dienstleister weist ausdrücklich in jedem Angebot vor der Buchung darauf hin, ob es sich um eine Pauschalreise oder eine Dienstleistung handelt.

Im Zweifel gelten die Bedingungen für die Pauschalreise, Teil I.

Teil I

Reisebedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter 

Vivalpin GmbH & Co KG, Hindenburgstrasse 14, 82467 Garmisch-Partenkirchen

vertreten durch die VIVALPIN Verwaltungs GmbH, 

vertreten durch die Geschäftsführer Max Pohl und Christof Schellhammer

unter den Marken

Berg- & Skischule Vivalpin

SportScheck Berg- und Skischule by VIVALPIN

zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

1. Pauschalreisevertrag 

a) Vertragspartner:

Der Reisende ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters. 

Bei der Buchung für mehrere Reiseteilnehmer (Gruppenbuchungen, /Sammelanmeldungen) gilt:

Reisender ist, wer für sich und erkennbar für seine Familienangehörigen die Reise bucht.

Bei allen anderen Gruppen-/Sammelanmeldungen ist jeder Reiseteilnehmer zugleich Reisender.

Gleichwohl haftet der Anmelder/Buchende für den gesamten Reisepreis, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

b) Vertragsinhalt

Die Reisebeschreibungen und vorvertraglichen Reiseinformationen gem. Art. 250 § 3 Nr. 1, 3 bis 5, 7 EGBGB, die dem Reisenden bei der Buchung vorliegen, bilden den Vertragsinhalt.

Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittspauschalen (gem.Art.250 §3Nrn.1,3 bis 5 und  7EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird. 

Die weiteren vorvertraglichen Reiseinformationen über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB), 

Hinweise auf und Reiseversicherungen (Art. 250 § 3 Nr. 8 EGBGB) sind rein informatorischer Art und werden nicht Vertragsbestandteil.

c) Vertragsabschluss

Die Reisebeschreibung und vorvertraglichen Reiseinformationen in Katalogen oder Online Auftritten des Reiseveranstalters stellen kein verbindliches Angebot des Reiseveranstalters, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.

Mit der Buchung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Reisevertrages ab.

Die Bindung an das Angebot entfällt spätestens, wenn die Annahme des Reiseveranstalters nicht innerhalb von 10 Tage dem Kunden zugeht. 

Der Reisevertrag kommt erst mit Annahme des Angebotes durch den Reiseveranstalter in Form der Zusendung der Reisebestätigung zustande. 

Bei Abweichungen zwischen der Buchung des Kunden und der Reisebestätigung des Reiseveranstalters, gilt das Angebot des Kunden als abgelehnt und die abweichende Reisebestätigung des Reiseveranstalters einschließlich der sich darauf beziehenden vorvertraglichen Informationspflichten als neues Angebot. Der Reiseveranstalter ist an dieses neue Reiseangebot 10 Tage gebunden.

d) Widerrufsrecht

Wird ein Pauschalreisevertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, dann steht einem Reisenden, der zugleich Verbraucher ist, gem. § 312 Abs. 7 S. 2 BGB das Widerrufsrecht aus § 312g Abs. 1 zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, auf eine vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind.

Wird der Pauschalreisevertrag im Fernabsatz gebucht, steht dem Verbraucher gem. §§ 312 Abs. 7, 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zu. Fernkommunikationsmittel sind gem. § 312c Abs. 2 BGB alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Dem Verbraucher stehen aber das Rücktrittsrecht aus § 651 h BGB sowie das Ersetzungsrecht gem. § 651e BGB zu.

2. Zahlung

a) Der Reiseveranstalter darf vor Beendigung der Pauschalreise Zahlungen auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers mitgeteilt wurden. Dies geschieht durch Übergabe des Sicherungsscheines mit entsprechenden Angaben. 

b) Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % der Reisepreises fällig. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reisebeginn fällig, vorausgesetzt der Sicherungsschein wurde übergeben und der Reiseveranstalter kann nicht mehr wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl zurücktreten.

c) Falls der Reisende den Reisepreis nicht rechtzeitig entrichtet, gerät er in Verzug. Der Reiseveranstalter kann in diesem Fall gem. § 280 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, § 286 BGB den eingetretenen Verzugsschaden ersetzt verlangen. Nach fruchtloser Fristsetzung ist er im Übrigen berechtigt, vom Reisevertrag nach Maßgabe des § 323 BGB zurücktreten. Nach der Lösung vom Vertrag kann er auch Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3, § 281 BGB verlangen.

Kreditkartenzahlungen zugunsten der Skischule werden von der TREKKSOFT AG, Hauptstrasse 15, 3800 Matten, Schweiz (“TREKKSOFT”), eingezogen. TREKKSOFT wird als TREKKSOFT TOUR BOOKING auf Ihrer Kreditkartenabrechnung erscheinen. Die Domain, in der Sie Ihre Zahlung eingeben und bearbeiten, ist Eigentum von TREKKSOFT und wird von TREKKSOFT betrieben. Bitte senden Sie eine E-Mail an support(at)payyo.ch für alle Anfragen zu Ihren Kreditkartenzahlungen und Rückbuchungen.

3. Änderungen des Reisevertrages

a) Preisänderungen

Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur um bis zu 8 % erhöhen, wenn sich die Erhöhung des Reisepreises aus einer unmittelbar  nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt.

Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich Preise, für die Beförderung von Personen aufgrund geringerer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, die Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren verringert, oder der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

b) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

c) Erhebliche Vertragsänderungen

Wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann, kann der Reiseveranstalter dem Reisenden auch eine Preisänderung von mehr als 8 % oder eine sonstige erhebliche Vertragsänderung oder eine Ersatzreise anbieten und verlangen, dass der  Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, das Angebot zur Preiserhöhung/Vertragsänderung/Ersatzreise annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

Der Reiseveranstalter hat den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren über

aa) die angebotene Vertragsänderung, die Gründe hierfür sowie

aaa) im Fall einer Erhöhung des Reisepreises über deren Berechnung,

bbb) im Fall einer sonstigen Vertragsänderung über die Auswirkungen dieser Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

bb) die Frist, innerhalb derer der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten oder das Angebot zur Vertragsänderung annehmen kann,

cc) den Umstand, dass das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen gilt, wenn der Reisende sich nicht innerhalb der Frist erklärt, und

dd) die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Reisepreis.

Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

Nimmt der Reisende das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m BGB entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 BGB entsprechend anzuwenden.

Entscheidet sich der Reisende für den Rücktritt vom Reisevertrag, verliert er den Anspruch auf die Reiseleistung und der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Hat der den Reisepreis schon entrichtet, hat der Reiseveranstalter ihn unverzüglich, spätestens jedoch nach 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. 

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten

a) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, außer am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe treten unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

b) Der Reiseveranstalter hat unter Berücksichtigung der zeitlichen Distanz zwischen Rücktritt und Reisebeginn sowie der Erwartung einer Aufwandsersparnis und anderweit erzielten Erwerbs sowie der Eigenart der Reiseangebote nachfolgende Entschädigungspauschalen festgelegt.

Die zugrunde liegende Prognose für die Festlegung der Entschädigungspauschalen trifft der Reiseveranstalter aufgrund seiner Erfahrung aus den zurückliegenden Geschäftsjahren.

Dem Reisenden ist der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

Entschädigungspauschale:

  • ab Buchungszeitpunkt bis einschließlich 30 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreiseses
  • 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises,
  • 14 bis 1 Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises,
  • am Anreisetag 90 % des Reisepreises.

Für die Berechnung ist der Zugang des Rücktritts maßgeblich.

5. Vertragsübertragung

Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.  Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.  Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten auf Nachweis nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

6. Umbuchung

Eine Umbuchung seitens des Reisenden ist ein Angebot an den Reiseveranstalter, auf Vertragsänderung, das dieser annehmen oder ablehnen kann.

7. Mitwirkungspflichten des Reisenden

a) Persönliche Voraussetzungen und Reiseunterlagen

Der Reisende hat zu prüfen, ob er die körperlichen Voraussetzungen und das für die jeweiligen Reisen erforderliche persönliche Können wie in den Reisebeschreibungen/Kursklassen konkret beschrieben, erfüllt. Falls nicht, kann der Veranstalter den Kunden von Touren ganz oder teilweise ausschließen bzw. auf Ersatztouren, Kurse mit geringeren Anforderungen verweisen.

Der Kunde verpflichtet sich, dem Veranstalter bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, Behinderungen, Erkrankungen oder eine bestehende Schwangerschaft wahrheitsgemäß bekannt zu geben. Bei ernsthaften Erkrankungen ist die Teilnahme grundsätzlich nur nach Genehmigung des behandelnden Arztes möglich. 

Der Kunde hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein) nicht vor Reiseantritt erhält.

b) Obliegenheiten

Der Reisende muss sicherheitsrelevante Anweisungen des Bergführers Folge leisten. 

8. Mangelanzeige und Abhilfeverlangen

Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

Dem Reisenden werden die Kontaktdaten des Reiseleiters vor Ort bekannt gegeben.

Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige des Reisemangels  nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte (Minderung) geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen.

Bei Flugreisen gilt Folgendes in Bezug auf das Gepäck:

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.

Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden.

Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat.

9. Fristsetzung vor Kündigung

Bevor der Reisende kündigen kann, muss er dem Reiseveranstalter also zunächst eine Frist zur Abhilfe setzen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

10. Beschränkung der Haftung

Der Reiseveranstalter beschränkt seine Haftung für solche Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden.

Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat oder nach Maßgabe der in § 651 p Abs. 3 Satz 1 BGB genannten Verordnungen.

Hat der Reisende vom Reiseveranstalter bereits Schadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer Minderung vom Reiseveranstalter bereits ein Betrag erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen Betrag auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe der in  § 651 p Abs. 3 Satz 1 BGB genannten Verordnungen geschuldet ist.

11. Verbraucherstreitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/?event=main.home2.show eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit.         

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter unterrichtet den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.

Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden, es sei denn der Reiseveranstalter hat nicht oder unrichtig informiert.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Rechtswahl berührt nicht die Geltendmachung deliktischer Ansprüche sowie die mögliche Anwendbarkeit zwingender verbraucherschützender Vorschriften nach dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Teil II

Dienstleistungs- AGB“

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Dienstleister

Vivalpin GmbH & Co KG, Hindenburgstrasse 14, 82467 Garmisch-Partenkirchen

vertreten durch die VIVALPIN Verwaltungs GmbH, 

vertreten durch die Geschäftsführer Max Pohl und Christof Schellhammer

unter den Marken

Berg- & Skischule Vivalpin

SportScheck Berg- und Skischule by VIVALPIN

  • Nachfolgend Dienstleister- 

zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages. Der Dienstleister weist in seinen Angeboten ausdrücklich darauf hin, wann es sich um eine Dienstleistung, nämlich um eine Einzelleistung, handelt, die nicht unter das Reisevertragsrecht fallen.

1. Der Dienstleistungsvertrag wird für die in der Ausschreibung angegebene Zeit-/Zeitraum geschlossen. 

2. Vertragsinhalt

Der Inhalt der Dienstleistung, insbesondere auch die Anforderungen an die Fertigkeiten und körperlichen Fähigkeiten des Teilnehmers ergibt sich aus der jeweiligen Ausschreibung. 

a) Berg- und Skitouren

Trotz bester Tourenplanung und Führung kann keine uneingeschränkte Erfolgsgarantie für das Erreichen des geplanten Programmziele oder Gipfels abgeben werden. Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl zwischen mehreren Routenvarianten, über Fortsetzung und Abbruch der Tour, hinsichtlich der Einschaltung von Pausen und deren Längen, die Entscheidung hinsichtlich der Mitnahme und des Einsatzes von Ausrüstungsgegenständen (vor allem von Seil, Steigeisen, Harscheisen, Pickel, usw.) obliegen alleinig dem Bergführer/Kursleiter.
Für aus Sicherheitsgründen (wie Stein- und Eisschlag, Lawinen, Absturz, Wetterumschwünge usw.) oder durch die Schuld des Teilnehmers unterbliebene Touren oder Leistungen können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden

b) Kurse

Das Erreichen der jeweiligen Kursziele ist nicht geschuldet, sondern kann abhängig von den äußeren Verhältnissen und den individuellen Voraussetzungen jedes Teilnehmers variieren. Die Anpassung der Lernziele, Unterrichtsorte und Unterrichtsmethoden an die äußeren Verhältnisse und individuellen Voraussetzungen der Teilnehmer begründet keine Ersatzansprüche. 

3. Fälligkeit der Teilnahmegebühren

Die Teilnahmegebühren sind im Voraus, frühestens aber drei Monate im Voraus, fällig.

4.  Wechsel in der Person des Teilnehmers
Sofern der Teilnehmer gehindert ist, die Unternehmung anzutreten, kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung dem Dienstleister binnen angemessener Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird.

5. Mindestteilnehmerzahl:
Alle Veranstaltungen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, so ist der Dienstleister berechtigt, bei Mehrtagestouren bis 7 Tage und bei Tagestouren bis 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Das bereits eingezahlte Honorar wird in voller Höhe rückerstattet. Wenn der Teilnehmer dennoch auf die Durchführung der Veranstaltung besteht, kann ein neues Angebot mit einem neu berechneten Preis unterbreitet werden. Sofern der Teilnehmer mit dem neu kalkulierten Preis einverstanden ist, kommt ein neuer Vertrag zustande. Eine Verpflichtung zur Neudurchführung der Veranstaltung besteht jedoch nicht.

6. Kündigung

Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Eine Erstattung der Teilnahmegebühren bei einer Kündigung vor Beginn der Dienstleistung erfolgt nicht.

Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Wird der Dienstvertrag nach Beginn der Leistung außerordentlich gekündigt, richten sich die Ansprüche nach den gesetzlichen Regelungen.

Der Bergführer/Kursleiter ist insbesondere berechtigt, die Unternehmung jederzeit abzubrechen, wenn der Teilnehmer nicht ausreichend und den Anforderungen entsprechend ausgerüstet ist oder die körperlichen Voraussetzungen und den erforderlichen Könnenstand wie in der jeweiligen Ausschreibung vorausgesetzt nicht aufweist. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung des Honorars.

Der Kunde kann jederzeit von seiner gebuchten Tour/Kurs zurücktreten. Dafür fallen folgende Stornokosten an:

  •  bis einschließlich 30 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
  • bis einschließlich 14 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
  • bis einschließlich 7 Tage vor Reisebeginn 100% des Reisepreises

Der Bergführer/Kursleiter ist insbesondere berechtigt, die Unternehmung jederzeit abzubrechen, wenn der Teilnehmer nicht ausreichend und den Anforderungen entsprechend ausgerüstet ist oder die körperlichen Voraussetzungen und den erforderlichen Könnenstand wie in der jeweiligen Ausschreibung vorausgesetzt nicht aufweist. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung des Honorars.

7. Rechtswahl 

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Rechtswahl berührt nicht die Geltendmachung deliktischer Ansprüche sowie die mögliche Anwendbarkeit zwingender verbraucherschützender Vorschriften nach dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz des Anbieters.